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[4] qui . . vellent] die, welche es nicht wollen, müssen also auswandern; die Bleibenden treten in [p. 8] dasselbe Verhältnis zu Rom, wie die Kolonisten; s. 3.1.7. numero colonorum . . essent] s. zu 7.30.19. So wird numero oft mit einem persönlichen Gen. verbunden, loco aufserdem auch mit einem sachlichen. agro adsignato] sie sollen ihren Besitz nicht behalten, sondern, nachdem die ganze Mark, wie sonst bei Anlegung von Kolonieen, geteilt ist, soll ihnen ihr Anteil angewiesen werden. Latinam . . esse] sie soll (künftig, immer) eine lat. Kolonie sein, d. h. die Rechte einer lat. Kolonie haben; Carteia ist die erste Kolonie dieser Art aufserhalb Italiens; s. Lange 2, 248. libertinorumque appellari] dies soll der officielle Name sein, durch den sie von anderen Kolonieen dieser Klasse unterschieden wird. — Der Name selbst ist wohl nicht in Beziehung auf die unter die Kolonisten aufgenommenen Freigelassenen gewählt, sondern weil die Kolonisten überhaupt, vorher peregrini, jetzt Libertinen gleich gestellt, als libertini des röm. Volkes betrachtet werden; ob durch denselben eine Sonderstellung von Carteia unter den übrigen lat. Kolonieen bezeichnet werden soll, geht aus der kurzen Darstellung bei L. nicht hervor; s. Voigt 355; Nitzsch, Die Gracchen 168.
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