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[5] approbatione] oder ein ähnliches Wort ist ausgefallen; s. 23.23.7. Sig. verm.: consensione. sugillatione] s. 4.35.10. legem censui censendo . .] sonst formula censendi (s. 4.8.4; vgl. zu 29.15.9), die Bestimmung, welche bei der Abschätzung befolgt, die Norm, nach welcher diese vorgenommen werden soll; vielleicht ursprünglich die Vorschrift für die Abschätzung bei der Angabe des Census; vgl. 15.7; 39.44.1; Cic. p. Flacc. 79: sint . . praedia censui censendo. Die lex wird dem Volke in der Contio, mit welcher der Census begann (s. Varro L. L. 6, 87: conventionem habet), in einem Erlafs bekannt gemacht (in contione edixerunt); vgl. 4.11; an u. St. kann auch eine besonders zu dem Zwecke der Bekanntmachung berufene Versammlung gemeint sein; s. Lange 2, 605. commune] der von jedem Bürger jedesmal, wenn er sein Vermögen vor dem Censor angegeben hatte, geleistet wurde, wahrscheinlich eine Gelobung an Eides Statt; s. Becker 2, 2, 202; Lange 1, 580; Huschke, Serv. Tull. 559. 574. adiurarent] hier: zu einem Eide einen neuen Eid oder einen neuen Punkt hinzufügen; sonst: zu etwas einen Eid hinzufügen, etwas eidlich versichern; vgl. aufserdem 7.5.6. GFUnger vermutet adigerent. minor annis . .] mit dem Beginne des bezeichneten Jahres hörte die Verpflichtung aufserhalb der Stadt zu dienen auf; s. zu 1.43.1.
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