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[6] duo non suscepta . .] auch diese Bemerkung ist wie die § 1 f. verspätet, da solche Fälle sicherlich schon oft vorgekommen waren; L. scheint dieselbe, wie die folgenden Specialitäten, besonders quam . . . emerat, hier bei dem Annalisten, dem er folgt (Antias), gefunden zu haben. in privato loco] die dort geschehenen werden also den einzelnen zu sühnen überlassen; nur die auf dem Besitze des Staates (s. 45.16.5: in publico agro) wahrgenommenen gingen den Staat an. inpluvio] die viereckige Offnung in dem vorderen Raume (dem Hauptteile) des röm. Hauses, dem Atrium, durch welche der Rauch abzog und der Regen einflofs, der sich alsdann in einem am Boden befindlichen Behälter (compluvium) [p. 31] sammelte und durch Kanäle abflofs; s. Guhl und Koner 419; Overbeck Pompeji 1, 241 f. peregrino] Fregellae war eine latin. Kolonie (s. 8.22.1; zu 26.23.5), ihre Bewohner also Nichtrömer und ihr Grund und Boden peregrinus; s. Gaius 1, 70; Mms. Mw. 309. hasta . . arsisse] s. 22.1.8; Marq. StVw. 3, 249. militi] ‘der (gerade) Soldat war’, = militanti; vielleicht bekam hierdurch das Prodigium um so höhere Bedeutung und nähere Beziehung auf den Krieg.
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